Satzung

(Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung – für männliche und weibliche Personen.)

§ 1 NAME UND RECHTSNATUR

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Waldbronn e.V.”.

(2) Der Sitz des Vereins ist Waldbronn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein fördert die Interessen der Gemeinde Waldbronn und das Wohl ihrer Einwohner, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungs-mäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Dies erfolgt durch Veranstaltungen und Aktionen, die die Freien Wähler Waldbronn zu diesem Zweck durchführen, wie z.B. Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Ortsverschönerungsaktionen, politische Diskussionen, kulturelle Veranstaltungen sowie politische Veranstaltungen für und mit jungen Menschen.

Ein wesentlicher Vereinszweck ist insbesondere die Aufstellung von Bewerbern bei den Kommunalwahlen.

(2) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1975 gegründeten Freien Wählervereinigung (FWV) Waldbronn.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können ausschließ-lich mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Aufgrund besonderer Verdienste um den Verein können Vereinsmitglieder und externe Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt eine Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

(2) Die Austrittserklärung ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich abzugeben. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a) sich das Mitglied vereinsschädigend verhält;
b) das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand schriftlich einzureichen und unter Angabe der Tatsachen und Beifügung der Beweismittel zu begründen.

(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von einem Monat steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

(6) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Vorstand befürwortet und die Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

§ 5 BEITRÄGE

(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mit Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt in ungeraden Jahren den ersten Vorsitzenden, den Schriftführer und einen Kassenprüfer, in geraden Jahren den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl das Vorstandsamt kommissarisch durch ein Vereinsmitglied seiner Wahl besetzen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen. Die Jahresabrechnung wird offen gelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Sie erfolgt auf Antrag geheim.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung und die Ehrenordnung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehr-heit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 8 VORSTAND

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem

a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Schatzmeister

(2) Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

(4) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeweils für sich allein (§ 26 BGB).

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG

(1) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist der erste Vorsitzende der Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an den Freie Wähler Kreisverband Karlsruhe Land, ersatzweise an die Gemeinde Waldbronn überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist am 05. Juli 2004 errichtet und zuletzt am 24. April 2017 geändert worden.

gezeichnet:

Martin Roller (Versammlungsleiter)
Dr. Manfred Sties (Schriftführer)
Ralf Störzbach (1. Vorsitzender)